
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Kundeninformationen
Inhaltsverzeichnis
1. Geltungsbereich, Vertragspartner und Begriffsbestimmungen
2. Vertragsgegenstand
3. Leistungen des Veranstalters
4. Vertragsschluss und Vertragssprache
5. Widerrufsrecht
6. Mitwirkungspflichten des Teilnehmers
7. Entgelt und Zahlungsbedingungen
8. Teilnahmeberechtigung und Vertragsübertragung
9. Änderung oder Ausfall der Veranstaltung
10. Rücktritt des Veranstalters wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
11. Rücktritt des Veranstalters
12. Vertragliches Rücktrittsrecht des Teilnehmers – Stornierungen
13. Nachholung von versäumten Terminen
14. Einräumung von Nutzungsrechten für Veranstaltungs- und Lehrmaterialien
15. Nennung als Referenzkunden
16. Haftung
18. Kündigung wegen höherer Gewalt und aus verhaltensbedingten Gründen
17. Vertragslaufzeit und Kündigung bei Veranstaltungen
19. Geheimhaltung
20. Alternative Streitbeilegung
21. Schlussbestimmungen
1. Geltungsbereich, Vertragspartner und Begriffsbestimmungen
1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen Rumi Hasegawa Intercultural Expert, Landsberger Str. 155, Haus 1, 80687 München, Deutschland, Tel.: +49 (0) 151 - 59444688, E-Mail: info@intercultural-expert-rh.com, Internet: https://www.intercultural-expert-rh.com/ (nachfolgend geschlechtsneutral „Veranstalter“) und den Kund:innen (nachfolgend geschlechtsneutral „Teilnehmer“, gemeinsam auch „Parteien“) des Veranstalters. Verwendet der Teilnehmer entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen, wird deren Geltung und Einbeziehung hiermit widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart.
1.2. Die AGB des Veranstalters gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Teilnehmers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, sofern der Veranstalter ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Teilnehmer im Rahmen der Beauftragung auf seine AGB verweist und der Veranstalter dem nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3. Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen. Verbraucher ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Vertragsgegenstand
Diese AGB gelten für alle Verträge über die Teilnahme an 1:1 Coachings, Trainings und Team Coachings (nachfolgend „Veranstaltungen“) des Veranstalters, die der Teilnehmer mit dem Veranstalter hinsichtlich der im Angebot des Veranstalters dargestellten Veranstaltungen abschließt.
3. Leistungen des Veranstalters
3.1. Der Veranstalter bietet seine Veranstaltungen sowohl in Präsenz als auch Online-Live per Videokonferenz an.
3.2. Der Inhalt der Veranstaltung ist aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung im Angebot des Veranstalters zu entnehmen.
3.3. Die Präsenz-Veranstaltungen finden an bzw. in den durch den Veranstalter und/oder Teilnehmer ausgewählten Veranstaltungsorten bzw. Räumlichkeiten statt. Der Veranstalter erbringt seine Leistungen ausschließlich im persönlichen Kontakt mit dem Teilnehmer. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, eine bestimmte Räumlichkeit zur Durchführung der gewünschten Veranstaltung zu nutzen, sofern sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung im Angebot des Veranstalters nichts anderes ergibt.
3.4. Die vom Veranstalter angebotenen Online-Live-Veranstaltungen finden ausschließlich in elektronischer Form per Videokonferenz unter Einsatz entsprechender technischer Mittel statt. Hierzu benötigt der Teilnehmer insbesondere ein geeignetes Endgerät und einen Zugang zum Internet sowie eine passende Anwendungssoftware. Die Systemvoraussetzungen zur Teilnahme an einer Online-Live-Veranstaltung findet der Teilnehmer in der jeweiligen Leistungsbeschreibung im Angebot des Veranstalters. Soweit zuvor vertraglich vereinbart, erhält der Teilnehmer vor dem Start der Online-Veranstaltung von dem Veranstalter die hierzu erforderliche Anwendungssoftware. Für die Bereitstellung der Anwendungssoftware kann der Veranstalter Dienste Dritter in Anspruch nehmen. Für das Vorliegen der technischen Systemvoraussetzungen ist der Teilnehmer selbst verantwortlich. Eine Haftung des Veranstalters aufgrund des Nichtvorliegens der technischen Systemvoraussetzungen bzw. bei Vorliegen eines Mangels beim Teilnehmer ist ausgeschlossen.
3.5. Der Veranstalter erbringt seine vertragsgemäßen Leistungen mit größter Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Der Veranstalter schuldet jedoch keinen bestimmten Erfolg, insbesondere nicht die Erreichung eines bestimmten Leistungsziels des Teilnehmers. Dies ist überwiegend vom persönlichen Einsatz und Willen des Teilnehmers abhängig, auf den der Veranstalter keinen Einfluss hat.
3.6. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, die Leistungen höchstpersönlich zu erbringen. Der Veranstalter kann seine Leistungen auch durch qualifiziertes, von ihm ausgewähltes Personal erbringen. Er ist berechtigt, für die Erbringung des Leistungsgegenstandes Dritte als Subunternehmer einzuschalten. Sofern sich aus der Leistungsbeschreibung des Veranstalters nichts anderes ergibt, hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Auswahl einer bestimmten Person für die Leistungserbringung.
4. Vertragsschluss und Vertragssprache
4.1. Die Angebote des Veranstalters sind freibleibend und unverbindlich. Vor der Weitergabe der Angebote und/oder sonstiger Unterlagen an Dritte bedarf der Teilnehmer der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters.
4.2. Die Bestellung der vom Teilnehmer zuvor ausgewählten Leistungen gilt als rechtsverbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Veranstalter berechtigt, das Vertragsangebot des Teilnehmers innerhalb von sieben (7) Tagen nach Zugang beim Veranstalter anzunehmen.
4.3. Die Annahme erfolgt entweder,
· indem der Veranstalter dem Teilnehmer eine Annahmeerklärung (z.B. durch Auftrags- bzw. Bestellungsbestätigung) in Schrift- oder Textform (z.B. per Brief oder E-Mail) übermittelt, wobei insoweit der Zugang der Annahmeerklärung beim Teilnehmer maßgeblich ist, oder
· indem der Veranstalter den Teilnehmer nach Abgabe von dessen rechtsverbindlichen Bestellung zur Zahlung auffordert.
Liegen mehrere der vorgenannten Alternativen vor, ist die zuerst eingetretene Alternative maßgeblich für den Vertragsschluss. Die Frist zur Annahme des Angebots beginnt am Tag nach der Absendung des Angebots durch den Teilnehmer. Die Frist endet mit dem Ablauf der in Ziffer 4.2. zuvor genannten Frist. Sofern der Veranstalter das Angebot des Teilnehmers nicht innerhalb der zuvor genannten Frist annimmt, gilt dies als Ablehnung des Angebotes und der Teilnehmer ist an seine Willenserklärung nicht mehr gebunden.
4.4. Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher und japanischer Sprache.
4.5. Sofern der Teilnehmer ausdrücklich gegenüber dem Veranstalter erklärt, weitere Teilnehmer für eine Veranstaltung anzumelden, verpflichtet sich der Teilnehmer für sämtliche in diesem Zusammenhang bestehenden Ansprüche gegenüber dem Veranstalter einzustehen.
5. Widerrufsrecht
Als Verbraucher steht dem Teilnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein vierzehntägiges Widerrufsrecht zu. Weitere Informationen zum Widerrufsrecht ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung des Veranstalters.
6. Mitwirkungspflichten des Teilnehmers
6.1. Der Teilnehmer hat die Leistungen des Veranstalters durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere dem Veranstalter:
· alle erforderlichen Informationen und Daten unentgeltlich, rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung stellen
· zu den üblichen Veranstaltungszeiten Zutritt zu seinen Räumlichkeiten, insbesondere eines für die Durchführung geeigneten Schulungsraums gestatten und Zugang zu seinen Mitarbeitern bzw. Subunternehmern gestatten
· erforderliche Arbeitsmaterialien einschließlich Arbeitsplätzen zur Verfügung stellen
· Zugang zu seinen IT-Systemen einräumen, sowie die für die Durchführung der Veranstaltungen erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung stellen
sofern diese Leistungen vertraglich nicht dem Pflichtenkreis des Veranstalters zugeordnet wurden.
6.2. Soweit der Teilnehmer dem Veranstalter Informationen und Daten zur Verwendung überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Informationen und Daten berechtigt ist. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, die vom Teilnehmer zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der beauftragten Leistung verfolgten Zweck zu erreichen.
6.3. Kommt der Teilnehmer seinen zuvor genannten Mitwirkungspflichten gemäß nicht nach und kann der Veranstalter aus diesem Grunde seine Leistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit erbringen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum angemessen. Dem Veranstalter entstehende und nachgewiesene Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte des Teilnehmers auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.
7. Entgelt und Zahlungsbedingungen
7.1. Sofern sich aus der Leistungsbeschreibung bzw. dem Angebot des Veranstalters nichts anderes ergibt, handelt es sich bei den angegebenen Preisen um Gesamtpreise. Die angegebenen Gesamtpreise verstehen sich in EURO. Umsatzsteuer fällt nicht an, da der Veranstalter als Kleinunternehmer umsatzsteuerbefreit ist.
7.2. Der Veranstalter hat bei Präsenzveranstaltungen ferner einen Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistung erforderlichen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten, soweit sich aus der Leistungsbeschreibung bzw. dem Angebot des Veranstalters nichts anderes ergibt.
7.3. Für Teilnehmer, die Verbraucher sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Zahlungsverzug. Der Veranstalter behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
7.4. Ist der Teilnehmer Unternehmer, gilt: Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Teilnehmer in Verzug. Die ausstehende Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Veranstalter behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens (z.B. angemessene Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten, Kosten für Mahnverfahren oder Inkasso) vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Veranstalters auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Im Falle überfälliger Forderungen werden eingehende Zahlungen des Teilnehmers zunächst auf etwaige Kosten und Zinsen und anschließend auf die älteste Forderung angerechnet.
7.5. Ist der Teilnehmer Unternehmer, gilt: Aufrechnungsrechte stehen dem Teilnehmer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten mit der Hauptforderung des Veranstalters gegenseitig verknüpft oder von diesem anerkannt sind.
7.6. Ist der Teilnehmer Unternehmer, gilt: Ein Zurückbehaltungsrecht des Teilnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Teilnehmers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zur Geltendmachung des Rechts ist eine schriftliche Anzeige an den Veranstalter erforderlich.
7.7. Ist der Teilnehmer Unternehmer, gilt: Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Veranstalters auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Teilnehmers gefährdet wird, so ist der Veranstalter nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
8. Teilnahmeberechtigung und Vertragsübertragung
8.1. Zur Teilnahme an der bestellten Veranstaltung ist nur die in der Anmeldebestätigung namentlich genannte Person berechtigt. Eine Vertragsübertragung auf einen Dritten ist nur nach der vorherigen Zustimmung des Veranstalters möglich.
8.2. Sofern ein Dritter in den Vertrag zwischen Teilnehmer und Veranstalter nach vorheriger Zustimmung eintritt, haften der Dritte und der Teilnehmer als Gesamtschuldner gem. § 426 BGB für sämtliche sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche, insbesondere für das Teilnahmeentgelt und etwaige durch den Eintritt des Dritten entstehende Zusatzkosten.
9. Änderung oder Ausfall der Veranstaltung
9.1. Änderungen oder Abweichungen der Veranstaltung betreffend Zeit, Ort, Veranstaltungsleiter und/oder Inhalt bzw. Art der Veranstaltung gem. Ziffer 3. (z.B. Änderung des Angebots von Präsenz- auf Online-Veranstaltung), welche von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des Vertrags abweichen, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von dem Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen für den Teilnehmer nicht erheblich sind.
9.2. Der Veranstalter hat eine Änderung oder Abweichung einer Veranstaltung gemäß Ziffer 9.1. unverzüglich nach seiner Kenntnis gegenüber dem Teilnehmer zu erklären.
9.3. Im Falle einer erheblichen Leistungsänderung ist der Teilnehmer berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer anderen, mindestens gleichwertigen Veranstaltung aus dem Programm des Veranstalters zu verlangen, sofern der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Veranstaltung ohne Entstehung von höheren Kosten anzubieten. Der Teilnehmer hat die vorgenannten Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Änderung der Veranstaltung diesem gegenüber geltend zu machen.
10. Rücktritt des Veranstalters wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
10.1. Der Veranstalter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine vom Veranstalter in der jeweiligen Leistungsbeschreibung des Angebots angegebene Mindestteilnehmeranzahl nicht erreicht wird.
10.2. Der Veranstalter hat den Rücktritt spätestens sieben (7) Tage vor Beginn der Veranstaltung dem Teilnehmer gegenüber in Schrift- oder Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmeranzahl nicht erreicht werden kann, wird der Veranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen.
10.3. Dem Teilnehmer wird das gezahlte Entgelt unverzüglich zurückerstattet, wenn er nicht von seinem Recht Gebrauch macht, eine mindestens gleichwertige Veranstaltung des Veranstalters zu bestellen. Dasselbe gilt, wenn der Veranstalter nicht in der Lage ist, eine solche Leistung ohne Entstehung von höheren Kosten anzubieten. Der Teilnehmer hat seine Forderung nach einer gleichwertigen anderen Veranstaltung unverzüglich nach Zugang der Rücktrittserklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. Schadensersatzansprüche stehen dem Teilnehmer außer in Fällen von Ziffer 16. nicht zu.
11. Rücktritt des Veranstalters
11.1. Der Veranstalter ist berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn die Veranstaltung aus nicht vom Veranstalter zu vertretenden Umständen abgesagt werden muss oder eine Erkrankung des Veranstaltungsleiters vorliegt.
11.2. In den vorgenannten Fällen wird der Veranstalter das bereits gezahlte Entgelt vollständig zurückerstatten. Der Veranstalter wird sich bei Ausfall der Veranstaltung um einen Ersatztermin bemühen. Schadensersatzansprüche stehen dem Teilnehmer nicht zu.
12. Vertragliches Rücktrittsrecht des Teilnehmers - Stornierungen
12.1. Der Teilnehmer kann als Verbraucher bis zu 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn ohne Angabe von Gründen und Entstehung von Kosten die Veranstaltung stornieren. Die Stornierung hat der Teilnehmer unter Einhaltung der Stornierungsfrist in Schrift- oder Textform (per Brief oder E-Mail) gegenüber dem Veranstalter zu erklären. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtzeitigkeit der Stornierung ist der Zugang der Erklärung beim Veranstalter. Ein dem Teilnehmer als Verbraucher ggf. nach Ziffer 5. zustehendes Recht, seine Bestellung zu widerrufen, bleibt hiervon unberührt.
12.2. Der Teilnehmer kann als Unternehmer bis zu 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn ohne Angabe von Gründen und Entstehung von Kosten die Veranstaltung stornieren. Die Stornierung hat der Teilnehmer unter Einhaltung der Stornierungsfrist in Schrift- oder Textform (per Brief oder E-Mail) gegenüber dem Veranstalter zu erklären. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtzeitigkeit der Stornierung ist der Zugang der Erklärung beim Veranstalter.
12.3. Im Falle einer fristgerechten Stornierung wird der Veranstalter dem Teilnehmer ein gegebenenfalls bereits gezahltes Teilnahmeentgelt vollständig zurückerstatten. Die Erstattung des Teilnahmeentgelts erfolgt innerhalb eines Zeitraums von zwei (2) Wochen ab Zugang der Stornierungserklärung. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, erstattet der Veranstalter dem Teilnehmer das Teilnahmeentgelt mit dem gleichen Zahlungsmittel zurück, welches der Teilnehmer bei der Bestellung der Veranstaltung verwendet hat.
13. Nachholung von versäumten Terminen
13.1. Der Veranstalter gewährt dem Teilnehmer das Recht, versäumte Unterrichtseinheiten in folgenden Fällen nach ordnungsgemäßer Beendigung des Vertragsverhältnisses ohne zusätzliche Vergütung nachzuholen: a) Fehlzeiten infolge Krankheit: Der Teilnehmer ist berechtigt, krankheitsbedingt versäumte Termine nachzuholen, sofern er dem Veranstalter für jeden einzelnen Krankheitsfall spätestens innerhalb von drei Kalendertagen nach dem jeweiligen Ausfall ein ärztliches Attest vorlegt. Erfolgt die Vorlage nicht fristgerecht, entfällt das Nachholrecht für die jeweilige Einheit. b) Fehlzeiten infolge Schwangerschaft: Der Teilnehmer ist berechtigt, aufgrund von Schwangerschaft versäumte Termine nachzuholen, sofern er dem Veranstalter einen geeigneten Nachweis (z. B. ärztliches Attest oder Kopie des Mutterpasses) spätestens innerhalb von drei Kalendertagen nach dem jeweiligen Ausfall vorlegt.
13.2. Versäumt der Teilnehmer einen Nachholtermin, besteht kein Anspruch auf eine weitere Nachholmöglichkeit, es sei denn, das Versäumnis beruht auf einem vom Veranstalter zu vertretenden Umstand.
13.3. Das Recht auf Nachholung ist auf maximal 20 % der vertraglich vereinbarten Unterrichtseinheiten beschränkt und kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsbeendigung ausgeübt werden. Ein Anspruch auf Nachholung besteht nur, sofern entsprechende Kapazitäten und vergleichbare Kurse zur Verfügung stehen. Das Nachholrecht entfällt, wenn der Teilnehmer den Vertrag aus einem von ihm zu vertretenden wichtigen Grund vorzeitig beendet.
14. Einräumung von Nutzungsrechten und Überlassung von Veranstaltungs- und Lehrmaterialien
14.1. Dem Veranstalter verbleiben alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte hinsichtlich der dem Teilnehmer zur Durchführung der Veranstaltung überlassenen erforderlichen Veranstaltungs- und Lehrmaterialien (nachfolgend „Lehrinhalte“).
14.2. Mit vollständiger Zahlung des geschuldeten Entgelts erhält der Teilnehmer an den überlassenen Lehrinhalten ein nicht übertragbares, einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht, die Lehrinhalte ausschließlich für eigene interne Zwecke zu nutzen.
14.3. Alle Rechte, insbesondere die Weitergabe, Verbreitung, Vervielfältigung oder öffentliche Zugänglichmachung der Lehrinhalte bzw. die teilweise oder gesamte Aufzeichnung der Veranstaltung in Audio oder Video bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters.
14.4. Im Falle einer Bestellung von Online-Live-Veranstaltungen werden dem Teilnehmer die erforderlichen Lehrinhalte ausschließlich in elektronischer Form per E-Mail oder zum Download zur Verfügung gestellt. Der Teilnehmer hat keinen Anspruch auf Überlassung der Lehrinhalte in körperlicher Form, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird.
15. Nennung als Referenzkunden
15.1. Der Veranstalter ist nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Teilnehmers berechtigt, diesen als Referenzkunden zu benennen. Der Teilnehmer kann seine Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern und eine einmal erteilte Zustimmung widerrufen. Im zweiten Fall bleibt der Veranstalter berechtigt, bereits erstelltes Werbematerial zu verbrauchen.
15.2. Die Angabe kann dabei auch online etwa auf der Website und/oder Social-Media-Kanälen des Veranstalters, einschließlich der Darstellung des Firmenlogos des Teilnehmers erfolgen. Der Teilnehmer räumt dem Veranstalter zu diesem Zweck ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht hinsichtlich der hierfür erforderlichen Namens- und Markenrechte ein.
16. Haftung
16.1. Hinsichtlich der von dem Veranstalter erbrachten Leistungen haftet dieser, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen uneingeschränkt:
· bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
· bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
· bei Garantieversprechen, soweit dieses zwischen den Parteien vereinbart ist;
· soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.
16.2. Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung des Veranstalters auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß Ziffer 16.1. unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die der Vertrag dem Veranstalter nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
16.3. Im Übrigen ist eine Haftung des Veranstalters ausgeschlossen.
17. Vertragslaufzeit und Kündigung
17.1. Der Vertrag wird befristet, für die aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung des Veranstalters ersichtliche Vertragslaufzeit geschlossen und endet automatisch wenn die vereinbarten Leistungen vollständig erbracht wurden.
17.2. Unberührt bleibt das Recht jeder Partei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
17.3. Der Vertrag kann in Schrift- oder Textform (z.B. per E-Mail oder per Brief) gekündigt werden.
18. Kündigung wegen höherer Gewalt und aus verhaltensbedingten Gründen
18.1. Wird die Leistungserbringung des Veranstalters infolge höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder unmöglich, sind die Parteien berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Höhere Gewalt liegt vor bei unvorhersehbaren und unvermeidbaren Ereignissen, die außerhalb der Einflusssphäre der Parteien liegen. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend: Naturkatastrophen (z.B. Überschwemmungen, Sturmfluten, Orkane, Taifune, Blitzschlag, Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche, Feuer), Seuchen, Pandemien, Epidemien und infektiöse Krankheiten (sofern von der WHO, einem Ministerium oder dem Robert-Koch-Institut ein entsprechendes Gefahrenniveau festgestellt wurde), Krieg, kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Revolution, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Blockaden, behördliche und Regierungsanordnungen, kardinale Rechtsänderungen, erhebliche Rohstoff- und Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Sabotage, Streiks, Unruhen und Aussperrungen. Im Falle einer solchen Kündigung wird eine etwaige bereits gezahlte Vergütung für nicht erbrachte Leistungen vollständig erstattet. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt, soweit sie auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Veranstalters beruhen. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, soweit der Veranstalter die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Der Veranstalter wird sich im Falle eines Leistungsausfalls um einen Ersatztermin bemühen.
18.2. Der Veranstalter kann den Vertrag ferner ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer trotz Abmahnung durch den Veranstalter das Vertragsverhältnis nachhaltig stört oder sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhält (insbesondere bei Verstoß gegen die Sicherheitsunterweisung), dass dem Veranstalter die Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall behält der Veranstalter den Anspruch auf das Entgelt für bereits erbrachte Leistungen. Für noch nicht erbrachte Leistungen entfällt der Vergütungsanspruch, es sei denn, der Veranstalter weist nach, dass ihm durch die Vertragsbeendigung keine oder nur unerhebliche ersparte Aufwendungen entstanden sind. Der Veranstalter muss sich den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.
19. Geheimhaltung
Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen des Vertrages zugänglich gemachten Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich bezeichneten oder gekennzeichneten Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“) zu behandeln, Stillschweigen zu bewahren und nicht gegenüber Dritten offenzulegen, weiterzugeben oder sonst anderweitig zu verwenden, es sei denn, die Parteien sind gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Informationen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch für Angestellte, (freie) Mitarbeiter und Dritte, denen vertrauliche Informationen von den Parteien weitergegeben und offengelegt werden.
Der Veranstalter ist berechtigt, dasjenige Erfahrungswissen (z.B. Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how), welches im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis des Veranstalters oder der vom Veranstalter zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist, zu nutzen. Dies gilt nicht im Falle der drohenden Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte des Teilnehmers. Die Verpflichtung zur Wahrung der Geheimhaltung bleibt hiervon unberührt.
20. Verbraucherstreitbeilegung
Der Veranstalter ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.
21. Schlussbestimmungen
21.1. Ist der Teilnehmer Unternehmer, gilt ergänzend: Eine Abtretung von Ansprüchen aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag durch den Teilnehmer, insbesondere eine Abtretung etwaiger Mängelansprüche des Teilnehmers, ist ausgeschlossen.
21.2. Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
21.3. Ist der Teilnehmer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Veranstalters. Der Veranstalter ist in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Teilnehmers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Stand: 25.09.2025